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(cont.)

Der im Folgenden kurz beschriebene Prozess wird für PCA angewandt:

A. Entwurf und Bau

A.1. Boots Entwurfskategorie:

Die Entwurfskategorie des Bootes wird von der Benannten Stelle gemäß der einschlägigen Normen überprüft und festgelegt.

A.2.1. Bootsidentifikation: 

Jedes Boot muß seitens des Herstellers mit einer eindeutigen und nachvollziehbaren CIN (Fahrzeug-Identifikationsnummer) versehen sein. Im Fall, daß diese Informationen fehlen (z.B. Herstellungsdatum oder Modelljahr sind nicht bekannt), obliegt es der oben erwähnten verantwortlichen Person als Hersteller aufzutreten und eine CIN zu erstellen. Dazu gehört zwingend eine MIC (Hersteller-Identifikationsnummer). Die Benannte Stelle sollte bei den zuständigen nationalen Behörden eine solche für sich beantragen, um eine einwandfreie Zuordnung des Fahrzeugs zu gewährleisten.

A.2.2. Herstellerplakette:

Die verantwortliche Person übernimmt die Rolle des Herstellers und erscheint entsprechend auf der Herstellerplakette

A.2.3. Schutz vor Überbordgehen und Einrichtungen um wieder an Bord zu gelangen:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.2.4. Sichtverhältnisse vom Steuerplatz:

Werden von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft

A.2.5. Benutzerhandbuch:

Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, daß ein Handbuch entsprechend der einschlägigen Norm zur Verfügung gestellt wird.

A.3.1. Konstruktion:

Um die Belastbarkeit der Rumpfkonstruktion beurteilen zu können, wird empfohlen möglichst umfangreiche Daten zur Verfügung zu haben (z.B. bisherige Zertifizierungen durch Benannte Stellen oder lokale Behörden oder eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Direktive) sowie Erfahrungswerte (z.B. aus bisherigen sicheren Einsätzen in Gebieten mit See- und Wetterbedingungen, die der angestrebten Entwurfskategorie entsprechen).

Sollten nicht genügend entsprechende Daten oder Erfahrungswerte vorliegen können auch entsprechende Tests durchgeführt werden. Der Rumpf sollte dann auf jeden Fall auf einwandfreien Zustand überprüft werden.

A.3.2. and A.3.3 Stabilität und Freibord, sowie Auftrieb und Schwimmfähigkeit:

In sämtlichen Entwurfskategorien muß die Benannte Stelle die Mindestsicherheitsanforderungen, die durch die einschlägigen Normen vorgeben sind, überprüfen.

Sind für Boote der Kategorien A und B keine ausreichenden Daten für die Beurteilung von Stabilität und Auftrieb gemäß der harmonisierten Normen vorhanden, so wird empfohlen möglichst umfangreiche Daten zur Verfügung zu haben (z.B. bisherige Zertifizierungen durch Benannte Stellen oder lokale Behörden oder eine Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Direktive) sowie Erfahrungswerte (z.B. aus bisherigen sicheren Einsätzen in Gebieten mit See- und Wetterbedingungen, die der angestrebten Entwurfskategorie entsprechen). Darauf basierend sind Kategorie, Anzahl der Personen und die Höhe der Zuladung bestimmt werden.

Für Boote der Kategorien C und D müssen beim Fehlen entsprechender Daten Tests durchgeführt werde um die Anzahl der zu befördernden Personen und die Zuladung zu bestimmen.

A.3.4. Öffnungen in Rumpf, Deck und Aufbau:

Es müssen Dichtigkeits- und Beanspruchbarkeitsprüfungen der jeweiligen Einrichtungen gemäß der  EN ISO 12216:2002 Norm durchgeführt werden.
Diese Tests können ausgelassen werden wenn eine Sichtprüfung keine Auffälligkeiten ergibt und eine entsprechende Erfahrung im Umgang demonstriert werden kann.

A.3.5. Überflutungsverhalten:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.3.6. Vom Hersteller empfohlene maximale Zuladung:

Wird von der Benannten Stelle entsprechend der einschlägigen Normen überprüft.
Die maximale Zuladung, Anzahl der Passagiere und Entwurfskategorie sind dabei, wie in der Norm Stabilität und Auftrieb beschrieben, fest miteinander verknüpft. 

A.3.7. Rettungsmiitelvorhaltung:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.3.8. Notausstiege:

Werden von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.3.9. Anker, Festmacher und Takelung:

Werden von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.4. Fahrverhalten und Handling:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.5.1. Antrieb und Motorraum:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.
Sollten keine ausreichenden Daten über verwendete Isolationsmaterialien vorliegen können diese getestet werden und die relevanten Daten in die Dokumentation aufgenommen werden.

A.5.2. Kraftstoffversorgung:

Die komplette Kraftstoffversorgung bestehend aus Schläuchen für Befüllung, Entlüftung und Rückführung, Tankverbinder, Kraftstofffilter, eventueller Ventile und weiterer Anlagen wird überprüft.
Bei einem Benzinantrieb sind nicht zündungsgesichtere Bauteile im Motorraum auszutauschen. Der Benzintank ist auf Korrosion und Leckagen zu überprüfen, eventuell sogar zu testen.

A.5.3. Elektrik:

Die komplette Installation einschließlich Batterien, Generatoren, Schaltern und Ladegeräten wird überprüft. Entsprechende Datenblätter zur Prüfung der verwendeten Kabel und Schutzsysteme sind vorzuhalten.

A.5.4. Steuerung:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft. Ein Funktionstest wird durchgeführt.

A.5.5 Gasversorgung:

Eine komplette Überprüfung der Gastanks, Gasflaschen, Gasleitungen, Druckminderer und Belüftung wird durchgeführt, eventuell auch das Gesamtsystem getestet.

A.5.6. Feuerschutz:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.5.7. Positionslichter:

Werden von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft. 

A.5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung und Einrichtungen zur Erleichterung der Abfallentsorgung an Land:

Wird von der Benannten Stelle unter Beachtung der einschlägigen Normen überprüft.

A.6. Schlauchboote und RIBs:

Diese werden unter zusätzlicher Einbeziehung der harmonisierten Norm für RIB, analog zu Booten überprüft.

A.7. Personal Watercraft (PWC):

Diese werden unter zusätzlicher Einbeziehung der harmonisierten Norm für PWC, soweit sinnvoll analog zu Booten überprüft.

Vergleichbare Konformität kann erbracht werden durch bestehende Zertifizierung gemäß folgender SAE Standards:

  • J2566 : Personal Watercraft--Display of Persons Capacity Information;

  • J2034 : Personal Watercraft Ventilation Systems;

  • J1973 : Personal Watercraft--Flotation;

  • J2120 : Personal Watercraft--Electrical Systems;

  • J2046 : Personal Watercraft Fuel Systems;

  • J2608 : Off Throttle Steering Capabilities of Personal Watercraft.

 

 B. Abgasemissionen: 

The exhaust emissions of a specific engine may be approved, under PCA only, by any of the following means:

1. Compliance with the requirements of RCD 2013/53/EU proven by:

a.   CE marking/dataplate on the engine and the corresponding DoC, or

b.  actual tests in accordance with the harmonised standard

c.   reports/documentation, that can be linked to the specific units under assessment, that show the emissions are below the Iimits prescribed by either of the Directives above.

2. Compliance with the 'comparative' regulations listed below.

3.  Confirming the engine's exclusion from the scope of RCD on the basis that it was in service or placed on the market in EEA before January 2006 (when exhaust emissions were first introduced by RCD 2003/44/EC).

For PCA of used watercraft the Notified Body should take additionally into account the history of the maintenance and use of the engine and should assess the condition of the watercraft and the engine in order to be ensured about the watercraft's equivalent compliance with the exhaust emission requirements.

Comparative Regulations tor CI Engines for engines rated below 37 kW

•    EU Directive 97/68/EC [stage II], compliance shown by Iabel on engine according to Annex I Subclause 3 & type approval certificate

•    US Environmental Protection Agency (EPA) 2002 Recreational Engine Rule, signed on September 13, 2002, compliance shown by Iabel on engine according to 40 CFR § 94.212 [40 CFR Part 89 et a1.][67 FR 68241-68447, 8 Nov 2002],

•    US Environmental Protection Agency (EPA) 1999 (Commercial) Marine Engine Rule, signed on October 23, 1999, compliance shown by Iabel on engine according to 40 CFR § 94.212 [40 CFR Parts 89, 92][64 FR 64 73300-73373, 29 Oec 1999]

Comparative Regulations for CI Engines regardless of the rating

•    EU Directive 97/68/EC as amended by EU Directive 2004/26/EC (stage lilA IIIB, IV), compliance shown by Iabel on engine according to Annex  I Subclause 3 & type approval certificate (applicable until 31 December 2018, with the exception of the propulsion engines of P=56-130 KW where the rules are applicable until 31 December 2019)

•    EU Regulation (EC) 595/2009 as amended (Heavy Duty Vehicles). Any Ievel of emissions included in this regulation. Compliance shown by marking on engine according to section 3 of Annex I  to Regulation (EU) No 582/2011

•  US Environmental Protection Agency (EPA) 2008 Category 1 and 2 Marine Engine Rule, signed on March 14, 2008, Recreational Watercraft up to a displacement of 7 l/cyl covered in Category 1, compliance shown by Iabel on engine according to 40 CFR § 94.212 [40 CFA PaJt 9, 85 et a/.}[73 FA 88 25098-25352, 6 May 2008)

 

Comparative Regulations tor SI Engines

SD/I Engines:

•   Marine engines covered by the US Environmental Proteetion Ageney (EPA) 2008 Non Road SI rule - Source: Control of Emissions From Nonroad Spark-lgnition Engines and equipment; Final Rule - 40 CFR Parts 9, 60, 80 e al.][73 FR 59033-59380, 8 Oe 2008] Relevant part: Marine SI engines under 40 CFR part 1045, pages 59194-59231 Exhaus emission Iimits: SD/1 engines 40 CFR part 1045.105, page 59197-59198, Complianee shown by Iabei on engine aee. to 40 CFR part 1045.135

•   Barclays official California Code of Regulations, Title 13. Motor Vehicles, Division 3. Air Resources Board, Chapter 9. Off-road vehicles and engines pollution control devices, Article 4.7. Spark-lgnition Marine Engines. This Article consists of seetion 2440-2448 SD/1 Rule (4 Star rating), compliance is shown by he emission control label on engine according to 13 CA ADC § 2443.1 Clause C

OB/PWC Engines:

•   Lake Constance Shipping Ordinance (BSO - Bodenseeschifffahrtsordnung) [stage 2], compliance shown by numbered, individual type-certificate for exhaust coming with the individual engine acc. to BSO Annex C

•   Marine engines covered by the US Environmental Protection Ageney (EPA) 2008 Non Road SI rule - Source: Control of Emissions From Nonroad Spark-lgnition Engines and equipment; Final Rule - 40 CFR Parts 9, 60, 80 e al.][73 FR 59033-59380, 8 Oc 2008] Relevant part: Marine SI engines under 40 CFR part 1045, pages 59194-59231 Exhaus emission Iimits: OB and PWC engines 40 CFR part 1045.103, page 59197, Compliance shown by Iabel on engine according to 40 CFR part 1045.135

•   Barclays official California Code of Regulations, Title 13. Motor Vehicles, Division 3. Air Resources Board, Chapter 9. 0 for road vehicles and engines pollution control devices, Artiele 4. 7. Spark-lgnition Marine Engines. This Article consists of section 2440-2448 OB/PWC Rule (3 Star rating), complianee is shown by the emission control label on engine according to 13 CA ADC § 2443.1 Clause C

 

C. Lärmemission: 

 

Die Benannte Stelle entscheidet wie die Konformität beurteilt wird.
Alle durch Innenborder angetriebenen Boote sowie Wassermotorräder müssen einer individuellen Lärmmessung unterzogen werden gemäß dem harmonisierten ISO Standard 14509 Teil 1.
Für PCA von Gebrauchtbooten sollte die Benannte Stelle das Alter sowie den Wartungszustand des Motors berücksichtigen, um das Erfüllen der Grenzwerte zu bestätigen.
Ersatzweise kann die Benannte Stelle die Konformität erklären, wenn beispielsweise die Zertifizierung eines Referenzbootes vorliegt.

 

D. In Anhang II gelistete Bauteile:

Einzelne Bauteile, die keine CE-Zertifizierung haben, müssen entsprechend der einschlägigen Normen überprüft werden. Sollten diese Bauteile den Normen nicht entsprechen, so sind sie auszutauschen.

 

E. Dokumentation:

Die verantwortliche Person muss für die Zertifizierung durch die Benannte Stelle sämtliche Unterlagen, die bei der Inverkehrbringung im Ursprungsland verfügbar waren, zur Verfügung stellen.
Es wird jedes einzelne Boot abgenommen. Bei der Abnahme wird entsprechen des Moduls G vorgegangen.Die einschlägigen Berechnungen und Begutachtungen werden durch die Benannte Stelle gemäß der Bestimmungen der Direktive durchgeführt.
Wenn die dafür notwendigen Unterlagen nicht vorhanden sind, so müssen diese erstellt werden, um eine normenkonforme Prüfung durch die Benannte Stelle zu ermöglichen.

 

F. Von der Benannten Stelle erstellte Dokumente:

Konformitätsbericht (Report of Conformity): Dieses Dokument enthält die einzelnen gemäß der Direktive für das Boot nötigen Prüfberichte sowie eventuelle Auflagen für den Betreiber.

...we CErtify the best.

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